Ärzte-Ausbildungsordnung (kurz)

Ansprechpartner: Brigitte Eckl von der Wiener Ärztekammer, Tel: 51501/256, Fax: 51501/460, e-mail: sektion.turnus@aekwien.or.at.

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1. Fächer

Für genauere Information bezüglich der einzelnen Facharztausbildungen haben wir einen eigene Seite mit "Details zur Ausbildung jedes Faches"

§ 20 der Ärzte-Ausbildungsordnung nennt insgesamt 44 Sonderfächer:

Arzt für Allgemeinmedizin

Facharzt für:
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Anatomie
Arbeits- und Betriebsmedizin
Augenheilkunde und Optometrie
Blutgruppenserologie und Transfusionmedizin
Chirurgie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Gerichtsmedizin
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Histologie und Embryologie
Hygiene und Mikrobiologie
Immunologie
Innere Medizin
Kinderchirurgie
Kinder- und Jugendheilkunde
Lungenkrankheiten
Medizinische Biologie
Medizinische Biophysik
Medizinische und chemische Labordiagnostik
Medizinische Leistungsphysiologie
Medizinische Radiologie - Diagnostik
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Neurobiologie
Neurochirurgie
Neurologie
Neuropathologie
Nuklearmedizin
Orthopädie und orthopädische Chirurgie
Pathologie
Pathophysiologie
Pharmakologie und Toxikologie
Physikalische Medizin
Physiologie
Plastische Chirurgie
Psychiatrie
Sozialmedizin
Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene
Strahlentherapie-Radioonkologie
Tumorbiologie
Unfallchirurgie
Urologie
Virologie.

Für nähere Informationen siehe ÄAO 1994 oder rufen Sie die Sektion Fachärzte, Frau Germin/Frau Freiberger (Tel. 51501/221 oder 207)

2. Dauer der Ausbildung

Die Ausbildungsdauer beträgt zumindest 6 Jahre im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt).

3. Art der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer; letztere gliedern sich in Pflicht- und Wahlnebenfächer.

Die Ausbildung muß in einer anerkannten Ausbildungsstätte, einer anerkannten Lehrpraxis oder einem anerkannten Lehrambulatorium erfolgen.

Wie bei den Ärzten für Allgemeinmedizin haben auch hier die Ausbildungsverantwortlichen für eine qualifizierte Ausbildung der Turnusärzte Sorge zu tragen und den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen zu überprüfen und zu beurteilen.

4. Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind in erster Linie jene Abteilungen und medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten bzw. Universitätskliniken, die vom zuständigen Bundesministerium als solche anerkannt worden sind.

5. Lehrpraxen und Lehrambulatorien

Es gilt grundsätzlich das oben Ausgeführte.

6. Rasterzeugnis

Es gilt grundsätzlich das oben Ausgeführte.

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