Approbation, die Xte

http://www.aektirol.at/material/pdf/Mitteilungen_1_2011.pdf (Seite 24 - 25).
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Stimmt. An sich eine gute Uebersicht. Aber ob sie total korrekt is. Sie sagen, dass beispielsweise du die Approbation in Oesterreich erhalten koenntest, da du den schwedischen Turnusabsolviert hast. Aber mittlerweile ist es vermutlich gar nicht mehr so einfach, um den Turnus zu beginnen. Das liest man auf deutschen Foren. Rechtlich frag ich mich schon, ob es moeglich sein wird, in Zukunft nur gewisse Approbationen anzuerkennen. Der Fall C-118/09 eine Rechtsanwaltes hat da etwas anderes ergeben. Zwar Verpflichtung auf Ablegung einer Pruefung, aber die Konzipientenzeit darf nicht verlangt werden. Damals hat die Rechtsanwaltkammer die gleiche Argumentation gefuehrt, dass nur ein komplett in einem Land abgeleistetes Studium erkennungswuerdig sein. Viell. sollte man wieder einmal bei Solvit nachfragen. Mit dem jus migrandi hat sich ja viel veraendert. Was denkst du?
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keine ahnung, aber nachdem ja seit dem jus migrandi österreicher nicht mehr im ausland benachteiligt werden sondern lediglich im inland ist das glaube ich keine EU-fragestellung mehr, sondern eine rein österreichische angelegenheit. vielleicht sollte man zum volksanwalt gehen, das wäre der nächste schritt, nämlich eine automatische approbation mit studienende zu erzwingen, oder das schweizer modell: es gibt keine approbation. die österreichische lösung: nämlich approbation für manche, für die meisten aber nicht, nur mit 12 monaten, wird im einzelfall entschieden usw... ist reiner bullshit, weil es keine rechtssicherheit gibt und weil man ausländischen kollegen gegenüber benachteiligt ist. abgesehen davon gibts keine formelle approbation in Ö bzw kann man sie in Ö nicht erwerben, es gibt nicht mal ein diplom, sondern es gibt nur eine schwammige bestätigung über den status "approbierter arzt".
das jus migrandi ist eine notlösung, sollte aber nur ein erster schritt zu einer harmonisierung mit dem rest der welt (oder zumindest mit dem rest europas) sein. norwegen schafft beispielsweise nächstes jahr seinen turnus ab und hat das mit der approbation elegant gelöst: approbation nach dem studium, aber die ersten 12 monate einer facharztausbildung sehen einen obligatorischen common trunk vor.
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Mit dem Volksanwalt habe ich mich bereits in Verbindung gesetzt (aus Interesse). Dieser teilte mir folgendes mit:
Ich muss Sie aber um Verständnis dafür bitten, dass es der Volksanwaltschaft als nachprüfendes
Verwaltungskontrollorgan grundsätzlich nicht möglich ist, gesetzliche Regelungen beim Verfas-
sungsgerichtshof anzufechten bzw. auf die Gesetzgebung unmittelbaren Einfluss zu nehmen.
So obliegt, es letztlich dem Gesetzgeber Anregungen der Volksanwaltschaft aufzugreifen, was
von der Volksanwaltschaft allerdings nicht erzwungen werden kann.
Ob es noch unter die EU faellt, ist in der Tat fraglich. Auf der anderen Seite hat man aber eine Approbation in einem anderen EU-Land erhalten. Koennte also doch noch eine EU-Angelegenheit sein. Ich frag mal hier nach, ist ja kostenlos:
http://ec.europa.eu/citizensrights/front_end/index_de.htm
Die Loesung in Norwegen ist sicherlich sinnvoll. An sich kennt Belgien so etwas auch, ist halt noch ins Studium integreirt. Deshalb dauert das Studium dort derzeit auch 7 Jahre. Die Qualitaet davon ist aber anscheinend fragwuerdig.
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Die Antwort:
Die Frage, ob die Österreichische Ärztekammer Sie als approbierte Ärztin einzutragen hat oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die abschließend nur auf dem Rechtsweg beantwortet oder von der Ärztekammer beziehungsweise der Politik durch eine Änderung der Praxis oder der gesetzlichen Rahmenbedingungen gelöst werden kann. Aus Ihrer Anfrage geht nicht klar hervor, ob Sie in den Niederlanden beziehungsweise in Belgien zugelassen worden sind durch „einfache“ Anerkennung Ihres österreichischen Abschlusses des Medizinstudiums durch die Niederlande oder Belgien ähnlich wie dies seit der Änderungsmitteilung Österreichs vom 14.12.2010 zu Anhang 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch möglich ist oder aufgrund eines dort durch Nostrifizierung Ihres österreichischen Studienabschlusses oder zusätzlich zum österreichischen Studienabschluss anderweitig erworbenen niederländischen oder belgischen Grundausbildungs-Diploms zur selbstständigen Berufsausübung. Auch bleibt in Ihrer Anfrage offen, ob Sie in den Niederlanden oder in Belgien eine postpromotionelle Ausbildung erhalten haben. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Rechtsfrage. Aufgrund der geltenden Rechtslage und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs dürfte Ihnen eine Eintragung als approbierte Ärztin in Österreich grundsätzlich nicht versagt werden, wenn Sie in den Niederlanden oder in Belgien gemäß den dortigen Ausbildungssystemen durch Ablegung einer Prüfung (etwa durch die Nostrifizierung Ihres österreichischen Studienabschlusses) oder durch erworbene Berufserfahrung eine zusätzliche Qualifikation zu dem in Österreich erworbenen Studienabschluss erlangt haben, die Sie in den Niederlanden oder in Belgien zur selbstständigen Berufsausübung qualifiziert. Das Gleiche gilt prinzipiell auch für den Fall, dass Sie in diesen Ländern eine postpromotionelle Ausbildung erhalten haben, wobei die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit der österreichischen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannt werden müsste. Wurden Sie hingegen in den Niederlanden beziehungsweise in Belgien zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen, weil Ihr österreichischer Studienabschluss ohne einer wenigstens teilweise im Rahmen des Bildungssystems dieser Mitgliedstaaten erworbenen zusätzlichen Qualifikation (etwa durch Nostrifizierung) anerkannt worden ist ähnlich wie dies seit 14.12.2010 vorgesehen ist, so dürfte es nach der geltenden Rechtslage nicht möglich sein, Sie als approbierte Ärztin in Österreich einzutragen.
Ob deshalb eine Verletzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehungsweise eine nach der Österreichischen Verfassung problematische Inländerdiskriminierung vorliegt, kann letztendlich nur von den zuständigen Gerichten entschieden werden. Nach der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs zu schließen, dürfte im letzt genannten Fall eher keine Verletzung der Richtlinie vorliegen, weil es mangels einer europäischen Harmonisierung der Berufsausbildung ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, den Berufszugang zu reglementieren. Im Bezug auf die Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich würde das bedeuten, dass es Österreich aus europarechtlicher Sicht überlassen bleibt, den Zugang zur selbstständigen Berufsausübung für österreichische Studienabsolventen an den Erwerb eines Diploms zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt zu knüpfen.
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thx! da steht net viel neues drinnen, ist aber eine gute zusammenfassung ;-)